Das Bundesjustizministerium stellt Gesetze online zur Verfügung.
Für Radfahrer in Deutschland wichtig sind folgende Vorschriften:
StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung)
Darauf hinzuweisen ist, dass die vorstehenden Regelungen nur in Deutschland gelten. Bei Auslandsaufenthalten gelten die Vorschriften des betreffenden Landes.
In Österreich ist die Fahrradverordnung nach dem Stand vom 23. März 2020 zu beachten.
In der Schweiz gilt das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 nach dem Stand vom 1. Januar 2020. Für die technische Ausstattung gilt die “Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge” (VTS) vom 19. Juni 1995 (Stand: 1. Mai 2019).
Radfahrer haben insbesondere die Art. 18, 19 und 54 SVG zu beachten. Was ein Fahrrad ist, bestimmt Art. 24 VTS. Für Mofas und Pedelecs ist Art. 18 VTS einschlägig. Weitere Vorschriften für Fahrräder finden sich in den Artikeln 213 – 217 VTS.
In Spanien gilt das “ley del tráfico” (Verkehrsgesetz) der DGT (Dirección General de Tráfico) und zwar sowohl auf dem Festland, als auch auf den Inseln, z.B. Mallorca, Kanaren.
Besonders zu beachten ist, dass in Spanien außerhalb geschlossener Ortschaften Helmpflicht besteht. Wie in Deutschland besteht eine Radwegepflicht. Das gilt auch für breite Seitenstreifen ohne ausdrückliches Verkehrsschild.
In Spanien darf generell nebeneinander gefahren werden. Eine Mindestanzahl von Radlern (in Deutschland 16) ist nicht erforderlich. Autos müssen beim Überholen einen Mindestabstand von 1,5 m einhalten. Dazu dürfen sie auch durchgezogene Linien überfahren, falls kein Gegenverkehr vorhanden ist. Die Zweierreihe ist dann aufzulösen, wenn dadurch der Verkehr behindert wird oder es ausdrücklich untersagt ist.