Satzung

Bezirkssatzung

Satzungsübersicht

A.  Allgemeine Bestimmungen

          § 1     Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

          § 2     Zugehörigkeit

          § 3     Zweck und Aufgaben des Bezirks

          § 4     Gemeinnützigkeit

B.  Mitgliedschaft

          § 5     Mitgliedschaft

          § 6     Rechte und Pflichten der Mitglieder

          § 7     Beendigung der Mitgliedschaft

C.  Bezirksorgane

          § 8     Organe des Bezirks

          § 9     Bezirkstag

          § 10   Aufgaben des Bezirkstags

          § 11   Beschlussfähigkeit

          § 12   Stimmrecht und Wahlberechtigung

          § 13   Wählbarkeit und Wahl

          § 14   Außerordentlicher Bezirkstag

          § 15   Kosten

          § 16   Vorstand

          § 17   Bezirksausschuss

          § 18   Ausscheiden von Funktionären

          § 19   Bezirksjugendausschuss

          § 20   Revisoren

          § 21   Sonderausschüsse

          § 22   Delegierte

D.  Sonstige Bestimmungen

          § 23   Ehrungen

          § 24   Strafmaßnahmen

          § 25   Funktionsenthebung

          § 26   Mitgliedsbeiträge / Finanzierung des Bezirks

          § 27   Allgemeine Vorschriften

          § 28   Internetklausel

          § 29   Haftung des Bezirks

E.  Schlussbestimmungen

          § 30   Satzungsänderungen

          § 31   Auslegung von Bestimmungen

          § 32   Auflösung des Bezirks

          § 33   Schlussbestimmung

A.  Allgemeine Bestimmungen

§ 1  Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

(1) Der Verein, im folgenden Bezirk genannt, führt den Namen „Radsportbezirk Schwaben e.V. im Bayerischen Radsport-Verband e.V.“ und ist die Vereinigung aller Radsportvereine sowie deren Mitgliedern im Regierungsbezirk Schwaben des Freistaats Bayern.

(2) Sitz und Gerichtsstand ist Augsburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Bezirk ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg unter VR 2437 eingetragen.

§ 2  Zugehörigkeit

Der Bezirk ist Mitglied im Bayerischen Radsport-Verband e. V., nachfolgend „BRV“ genannt, im Bund Deutscher Radfahrer e. V., nachfolgend „BDR“ genannt, und im Bayerischen Landes-Sportverband e. V., nachfolgend „BLSV“ genannt.

§ 3  Zweck und Aufgaben des Bezirks

(1) Der Bezirk versteht sich als Interessenverband für das Radfahren im Regierungsbezirk Schwaben. Dies bezieht sich gleichermaßen auf den Leistungssport, den Freizeitsport, den Behindertenradsport und den gesundheitsorientieren Sport. Der Bezirk beteiligt sich im Hinblick auf das Radfahren im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Sport-, Gesundheits- und Verkehrspolitik. Aufgabe des Bezirks ist die Förderung, Pflege und Beaufsichtigung aller Zweige des Radsports und des Radfahrwesens sowie die Vertretung seiner Belange nach innen und außen.

(2) Der Bezirk vertritt den schwäbischen Radsport im Rahmen seiner satzungsgemäßen Zuständigkeiten.

(3) Eine besondere Aufgabe wird in der Jugendarbeit gesehen. Neben der Talentsuche und einem langfristigen Trainings- und Leistungsaufbau mit entsprechenden Trainings- und Wettkampfsystemen bedeutet Jugendarbeit im Sport für den Bezirk auch Bildungsarbeit mit jungen Menschen und Erziehung zum Fairplay. Der Bezirk ist sich seiner ethischen, pädagogischen, entwicklungspsychologischen und medizinischen Verantwortung bewusst.

(4) Der Kampf gegen Doping und Leistungsmanipulation stellt eine wichtige Aufgabe des Bezirks dar. Bestandteil dieser Satzung sind daher auch die Bestimmungen des  Anti-Doping-Codes (ADC) des Bundes Deutscher Radfahrer e.V. (BDR). Der Anti-Doping-Code gilt uneingeschränkt für alle Vereine des Bezirks und deren Mitglieder. Hierbei zählt stets die zum jeweiligen Zeitpunkt gültige Ausgabe gemäß den amtlichen Bekanntmachungen des BDR.

(5) Als Verband, dessen Vereine und Mitglieder den Radsport auch in der freien Natur ausüben, beachtet der Bezirk den Schutz der Umwelt und fördert eine natur- und landschaftsverträgliche Ausübung des Radfahrens.

(6) Der Bezirk ist nach demokratischen Grundsätzen in freien Wahlen aufgebaut. Parteipolitische, religiöse und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen. Die dem Bezirk angeschlossenen Vereine sowie seine Organe dürfen sich in Ausübung ihrer Funktion weder parteipolitisch oder konfessionell betätigen noch ihre Mitglieder parteipolitisch oder konfessionell beeinflussen.

(7) Der Bezirk sieht es für seine Aufgabenerfüllung als unerlässlich an, die Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und Sichtweiten von Frauen und Männern gleichermaßen einzusetzen. Demgemäß ist bei der Besetzung von Positionen eine angemessene Verteilung zwischen den Geschlechtern anzustreben. Bei allen Planungen, Entscheidungen und in der Umsetzung wird die jeweils spezifische Situation von Mädchen und Jungen, Frauen und Männern berücksichtigt.

(8) Der Bezirk fördert die Gründung neuer und die Erweiterung bestehender Vereine.

(9) Der Bezirk erteilt Genehmigungen zur Durchführung von Veranstaltungen an seine Mitglieder und entscheidet über die Art deren Veröffentlichung in den Organen von BRV, BLSV und BDR.

(10) Der Bezirk wahrt, kontrolliert und verwertet die Medienrechte eigener Veranstaltungen.

§ 4  Gemeinnützigkeit

(1) Der Bezirk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Bezirk ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Bezirks dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Bezirks. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Bezirksvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bezirks fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Alle Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Allen ehrenamtlich Tätigen können die Auslagen, insbesondere für die Teilnahme an Sitzungen und Tagungen, sowie nachgewiesene sonstige Auslagen, soweit sie angemessen sind, erstattet werden.

(5) Über die Einnahmen und Ausgaben sind ordnungsgemäße Aufzeichnungen unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung zu führen.

B.  Mitgliedschaft

§ 5  Mitgliedschaft

Mitglieder des Bezirks sind alle Radsportvereine im Radsportbezirk Schwaben, die Mitglied im BRV sind, ohne dass es hierzu eines besonderen Aufnahmeakts bedarf.

§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie sind berechtigt, durch ihre Vertreter an den Bezirkstagen teilzunehmen. Die Rechte ruhen, wenn das Mitglied gesperrt oder mit Zahlungen im Rückstand ist.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,

  1. die Satzung des Bezirks sowie alle einschlägigen Bestimmungen des BRV, des BLSV und des BDR einzuhalten sowie die von den Organen des BRV im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse zu befolgen;
  2. dem Bezirk auf Anforderung statistische Angaben über Mitglieder und Sportbetrieb zu machen;
  3. dem Bezirk bei Änderungen die Namen und Anschriften ihrer Vorstandsmitglieder bekanntzugeben.

(3) Die Satzung der Vereine und Abteilungen darf keine Bestimmung enthalten, die der Satzung des Bezirks, des BRV, des BLSV oder des BDR zuwiderläuft.

§ 7  Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Bezirk endet

(a) mit Beendigung der Mitgliedschaft beim Bayerischen Radsport-Verband (BRV),

(b) mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins oder

(c) mit der Löschung des Vereins im Vereinsregister.

(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten hieraus. Die Verpflichtung, noch bestehende Forderungen des Bezirks zu erfüllen, bleibt unberührt.

C.  Bezirksorgane

§ 8  Organe des Bezirks

Die Organe des Bezirks sind:

a) der Bezirkstag

b) der Bezirksvorstand

c) der Bezirksausschuss

d) der Bezirksjugendausschuss

e) etwaige Sonderausschüsse

§ 9  Bezirkstag

(1) Der Bezirkstag ist das oberste Organ des Bezirks. Er findet jährlich im ersten Quartal statt.

(2) Zum Bezirkstag haben alle BRV-Verbandsmitglieder Zutritt. Die Anwesenheit anderer Personen bedarf der Zustimmung des Bezirksvorstands. Der Bezirkstag kann beschließen, dass die Tagung per Livestream im Internet übertragen oder auf sonstigen Kommunikationsgeräten unmittelbar oder zeitversetzt verfolgt werden kann.

(3) Der Bezirkstag setzt sich zusammen aus

a) den Mitgliedern des Bezirksausschusses und

b) den Delegierten der Vereine.

(4) Jedem Verein steht pro angefangener 20 Mitglieder je ein Delegierter zu. Als Mitglieder werden bei der Berechnung nur diejenigen Mitglieder gerechnet, die dem BRV gemeldet sind.

(5) Der Bezirkstag wird vom Bezirksvorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einberufung hat mindestens einen Monat vor Beginn des Bezirkstags durch ein vom Bezirkstag bestimmtes Organ oder durch Veröffentlichung im „Bayernsport“ zu erfolgen. Daneben ist die Einladung auch auf der Internetseite des Bezirks zu veröffentlichen. Wird aus zwingenden Gründen eine Verlegung des bereits einberufenen Bezirkstags notwendig, so genügt für die Umladung eine Ladungsfrist von einer Woche.

(6) Anträge zum Bezirkstag müssen bis zu dem in der Ausschreibung des Bezirkstags festgesetzten Termin schriftlich beim Bezirksvorstand eingegangen sein. Anträge, die nach diesem Termin oder erst auf dem Bezirkstag gestellt werden, sind Dringlichkeitsanträge und werden nur dann behandelt, wenn dies mehr als zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten befürworten.

(7) Antragsberechtigt sind die dem Bezirk angehörenden Vereine. Ausnahmsweise können Mitglieder des Bezirksausschusses Anträge zum Bezirkstag stellen, wenn diese Anträge mit den ihnen übertragenen Sachgebieten in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

(8) Der Bezirksvorstand trifft die für die Durchführung des Bezirkstags notwendigen Vorbereitun­gen. Der Bezirksvorsitzende leitet den Bezirkstag. Im Fall seiner Verhinderung leitet der 2. Vorsitzende die Versammlung. Sind beide verhindert, bestimmt der Bezirkstag den Versammlungsleiter. Stehen Vorstandswahlen an, leitet der Vorsitzende den Bezirkstag bis zum Tagesordnungspunkt „Entlastung“. Die Entlastung und die Neuwahlen leitet ein aus drei Delegierten zu bildender Wahlausschuss, der aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bestimmt. Nach den erfolgten Wahlen übernimmt der neugewählte Bezirksvorsitzende die Leitung des Bezirkstags.

(9) Über den Gang des Bezirkstags ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Bezirksvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Falls ein neuer Bezirksvorsitzender gewählt wurde, ist das Protokoll sowohl vom ausgeschiedenen, als auch vom neuen Amtsinhaber zu unterzeichnen. Die Niederschrift über den Bezirkstag soll den Vereinen unverzüglich nach dem Bezirkstag zugesandt werden. Der Zusendung steht die Veröffentlichung der Niederschrift auf der Internetseite der Bezirks gleich.

§ 10  Aufgaben des Bezirkstags

(1) Der Bezirkstag entscheidet, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist. Über vorliegende Anträge entscheidet er durch Beschluss.

(2) Der Bezirkstag kann durch Beschluss Entscheidungsbefugnisse anderen Organen übertragen.

(3) Der Bezirkstag ist ausschließlich zuständig für

  1. die Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Bezirksausschusses,
  2. die Entgegennahme der übrigen Geschäftsberichte,
  3. die Entgegennahme des Kassen- und Revisionsberichts,
  4. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  5. die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das laufende Geschäftsjahr,
  6. die Entlastung und die Wahl des Vorstands und der übrigen Mitglieder des Bezirksausschusses,
  7. die Wahl der Revisoren,
  8. die Bestätigung der Bezirksjugendleitung,
  9. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Bezirksumlage),
  10. die Behandlung eingereichter Anträge,
  11. die namentliche Benennung der Delegierten zum BRV-Verbandstag,
  12. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  13. die Änderung und Ergänzung der Satzung,
  14. die Auflösung des Bezirks.

§ 11  Beschlussfähigkeit

Jeder nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 einberufene Bezirkstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.

§ 12  Stimmrecht und Wahlberechtigung

(1) Beim Bezirkstag haben die Mitglieder des Bezirksausschusses und die Delegierten jeweils eine Stimme.

(2) Stimmenhäufung und Stimmübertragung sind unzulässig.

§ 13  Wählbarkeit und Wahl

(1) Wählbar ist jedes volljährige Mitglied eines dem Bezirk angehörenden Vereins.

(2) Wer beim Bezirkstag nicht persönlich anwesend ist, kann nur gewählt werden, wenn er schriftlich und bedingungslos erklärt hat, das Amt im Fall seiner Wahl anzunehmen.

(3) Die Wahlen erfolgen offen durch Handzeichen oder Aufzeigen der Stimmkarte. Sie müssen mittels Stimmzetteln durchgeführt werden, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt oder dies von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten verlangt wird. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Der Bezirksausschuss wird auf dem Bezirkstag auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

(5) Die vom Bezirkstag gewählten Bezirksorgane bleiben über die Wahlperiode hinaus bis zu einer Neuwahl im Amt.

§ 14  Außerordentlicher Bezirkstag

(1) Der Bezirksvorsitzende kann jederzeit mit Zustimmung des Bezirksausschusses einen außerordentlichen Bezirkstag einberufen.

(2) Die Einberufung muss erfolgen, wenn dies der Bezirksausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt oder dies von mindestens einem Zehntel der dem Bezirk angehörenden Vereine jeweils unter Angabe von Gründen gefordert wird.

(3) Die Einberufung hat spätestens eine Woche nach der Beschlussfassung bzw. dem Eingang der Anträge unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu erfolgen. Zwischen der Einberufung und dem Bezirkstag darf lediglich eine Frist von einem Monat liegen.

(4) Im Übrigen gelten für den außerordentlichen Bezirkstag alle für den ordentlichen Bezirkstag getroffenen Bestimmungen entsprechend.

(5) Der außerordentliche Bezirkstag kann nur über die Punkte beschließen, zu deren Zweck er einberufen wurde.

§ 15  Kosten

(1) Die Kosten für den Bezirkstag trägt der Bezirk.

(2) Die Kosten für ihre Delegierten haben die Vereine selbst zu tragen.

§ 16  Vorstand

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister.

(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Bezirk gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende den Bezirk nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister vertritt.

(4) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 17  Bezirksausschuss

(1) Der Bezirksausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

Schatzmeister

Schriftführer

Jugendleiter

Fachwart MTB

Fachwart Rennsport

Fachwart Bahn

Fachwart BMX / Trail

Fachwart Kunstradsport

Fachwart Radball / Radpolo

Fachwart Breitensport (RTF, Radwandern, Radkorso)

Fachwart Einradsport

Fachwart Frauensport

Fachwart für Öffentlichkeitsarbeit

Kampfrichterobmann

Schulsportbeauftragter

Ehrenmitglied(er)

Ist der Jugendleiter verhindert, wird er vom stellvertretenden Jugendleiter vertreten (§ 19 Abs. 3).

(2) Der Bezirkstag kann bei Bedarf die Einsetzung weiterer Fachwarte und von höchstens drei Beisitzern beschließen. Sie haben Sitz und Stimme im Bezirksausschuss und beim Bezirkstag. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Bezirksausschusses darf 24 nicht übersteigen.

(3) Der Bezirksausschuss ist nach dem Bezirkstag das oberste Organ des Bezirks. Er zeichnet für den gesamten Radsport im Regierungsbezirk Schwaben verantwortlich und hat alle Entscheidungen zu treffen, die über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen, soweit nicht der Bezirkstag zuständig ist oder sich Zuständigkeiten vorbehalten hat. Dem Bezirksausschuss obliegt die gesamte Geschäftsführung. Er ist zuständig in allen Bezirksangelegenheiten und für die Wahrung aller Bezirksaufgaben, soweit sie durch die Satzung nicht anderen Bezirksorganen vorbehalten sind.

(4) Der Bezirksausschuss hält zur Erledigung seiner Aufgaben regelmäßig Sitzungen ab. Er wird vom Vorstand einberufen. Sind alle Vorstandsmitglieder ausgeschieden (§ 18 Nr. 3), wird der Ausschuss vom Schriftführer, ersatzweise vom ältesten Ausschussmitglied einberufen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

(5) Es ist zulässig, an einer Sitzung des Bezirksausschusses auch im Rahmen einer Videoschaltung teilzunehmen. Der Bezirk ist gehalten, hierfür die notwendigen technischen Einrichtungen bereitzustellen.

(6) Soweit nicht § 16 Abs. 4 entgegensteht, ist Personalunion zulässig. Auch wenn zwei oder mehrere Ämter von nur einem Ausschussmitglied bekleidet werden, hat es im Ausschuss nur eine Stimme.

(7) Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Bezirk nach innen und außen entsprechend den von den Bezirksorganen gefassten Beschlüssen. Er führt den Vorsitz bei allen Tagungen des Bezirks, in allen Sitzungen des Bezirksausschusses und hat die Oberleitung in sämtlichen Angelegenheiten des Bezirks. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten von Fall zu Fall an ein anderes Mitglied des Bezirksausschusses zu delegieren.

(8) Der 2. Vorsitzender ist bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zu dessen Vertretung berufen.

(9) Der Schatzmeister ist der verantwortliche Leiter des gesamten Kassenwesens. Darüber hinaus verwaltet er das gesamte Vermögen des Bezirks. Er ist in der Ausübung seines Amts an die Beschlüsse des Bezirkstags und des Bezirksausschusses gebunden.

(10) Der Jugendleiter zeichnet für alle Jugendfragen verantwortlich, wobei er von den Jugendleitern der Mitgliedsvereine unterstützt wird.

§ 18  Ausscheiden von Funktionären

(1) Scheidet der 1. Vorsitzende im Laufe der Amtszeit aus, werden seine Aufgaben vom 2. Vorsitzenden übernommen.

(2) Scheidet ein anderer Funktionsträger während der Amtszeit vorzeitig aus, bestimmt der Bezirksausschuss für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger, der die vakante Position in Personalunion kommissarisch übernimmt.

(3) Scheiden beide Vorsitzenden oder alle Vorstandsmitglieder aus, hat der Bezirksausschuss einen außerordentlichen Bezirkstag einzuberufen mit dem Tagesordnungspunkt „Neuwahl des Vorstands“ einzuberufen. Im Übrigen gilt § 14.

§ 19  Bezirksjugendausschuss

(1) Der Bezirksjugendausschuss setzt sich aus den Vereinsjugendleitern zusammen.

(2) Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte den Bezirksjugendleiter und dessen Stellvertreter. Deren Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die Wahl ist rechtzeitig vor dem Bezirkstag durchzuführen.

(3) Der Bezirksjugendleiter hat Sitz und Stimme im Bezirksausschuss. Ist er verhindert, nimmt dessen Stellvertreter diese Rechte wahr.

(4) Der Bezirksjugendausschuss berät den Bezirksausschuss in allen Jugendangelegenheiten.

(5) Dem Bezirksjugendausschuss stehen die Fachwarte der einzelnen Radsportdisziplinen sowie der Fachwart für Frauensport beratend zur Seite.

(6) Der Ausschuss wird vom Bezirksjugendleiter im Einvernehmen mit dem Bezirksvorsitzenden nach Bedarf einberufen. Ist der Bezirksjugendleiter verhindert oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage, den Ausschuss einzuberufen, erfolgt die Einberufung durch den Bezirksvorsitzenden.

(7) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder erschienen sind.

§ 20  Revisoren

(1) Der Bezirkstag wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Revisoren.

(2) Die Revisoren dürfen dem Bezirksausschuss nicht angehören.

(3) Die Revisoren haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Bezirks laufend zu überwachen. Sämtliche hierzu notwendigen Unterlagen müssen ihnen rechtzeitig alljährlich zur Schlussprüfung vorgelegt werden. Die Revisoren sind berechtigt, vom Vorstand oder vom Bezirksausschuss jede ihnen notwendig erscheinende Auskunft zu verlangen. Diese Auskunft darf ihnen nicht versagt werden.

§ 21  Sonderausschüsse

(1) Der Bezirksausschuss ist befugt, Sonderausschüsse einzusetzen, wenn dies notwendig erscheint.

(2) Die Ernennung der Mitglieder erfolgt durch den Bezirksausschuss. Der besondere Ausschuss ist aufzulösen, wenn der damit verfolgte Zweck erreicht ist.

§ 22  Delegierte

(1) Der Bezirk wird beim Verbandstag des BRV durch Delegierte vertreten. Deren Anzahl richtet sich nach der Satzung des BRV.

(2) Die Delegierten sind vom Bezirkstag auf die Dauer eines Jahres namentlich zu benennen Im Übrigen gelten hierzu die Bestimmungen der Satzung des BRV.

(3) Die vom Bezirkstag benannten Delegierten bleiben bis zu einer Neubenennung im Amt.

D.  Sonstige Bestimmungen

§ 23  Ehrungen

(1) Für besondere sportliche Leistungen können durch den Bezirksausschuss besondere Ehrungen vorgenommen werden. Weiterhin können Funktionäre oder Privatpersonen für Verdienste um den Radsport geehrt werden.

(2) Verdienstvolle Mitglieder können vom Bezirkstag zu Ehrenmitgliedern mit Sitz und Stimme beim Bezirkstag und im Bezirksausschuss ernannt werden.

§ 24  Strafmaßnahmen

(1) Über Bezirksmitglieder, die gegen die Grundsätze, Interessen oder Bestimmungen des Bezirks, insbesondere gegen § 6 Abs. 2, verstoßen, können durch den Bezirksausschuss folgende Strafen verhängt werden:

a) Rügen

b) Verwarnungen

c) Sperre von Vereinen

d) Veranstaltungs- und Platzsperren

e) Verlust der Wählbarkeit für Ämter innerhalb des Bezirks

f) Aberkennung des Titels „Ehrenmitglied“

(2) Die gleichzeitige Verhängung mehrerer Strafen ist zulässig. Ordnungsmaßnahmen nach den Buchstaben c) mit e) können nur für eine bestimmte Zeit ausgesprochen werden.

(3) Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene. Deren Höhe setzt der Bezirksausschuss nach billigem Ermessen fest. Die Erhebung von Vorschüssen ist zulässig.

(4) Als Bestimmungen des Bezirks gelten auch die Satzungen des BRV, des BLSV und des BDR.

§ 25  Funktionsenthebung

(1) Ein Funktionär des Bezirks kann durch Beschluss des Bezirksausschusses seines Amtes enthoben werden, wenn er vorsätzlich und schuldhaft die ihm übertragenen Aufgaben mangelhaft oder in unlauterer Weise verrichtet oder gegen die Interessen des Bezirks verstößt.

(2) Gegen dessen Beschluss steht dem Betroffenen ein Einspruchsrecht zu. Das Rechtsmittel ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des schriftlich begründeten Beschlusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Bezirkstag endgültig.

§ 26  Mitgliedsbeiträge / Finanzierung des Bezirks

(1) Von jedem Verein ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag (Bezirksumlage) zu leisten.

(2) Die Höhe der Bezirksumlage und deren Fälligkeit wird vom Bezirkstag festgesetzt.

(3) Jeder Verein ist für die Dauer den Mitgliedschaft verpflichtet, dem Bezirk ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug des Mitgliedsbeitrags (Bezirksumlage) zu erteilen. Der Verein ist verpflichtet, dem Bezirk laufend Änderungen der Kontoangaben (IBAN und BIC), den Wechsel des Bankinstituts, sowie die Änderung der eMail-Adresse mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die der Bezirksausschuss festsetzt. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die der Mitgliedsverein zu vertreten hat, nicht erfolgen und werden dem Bezirk dadurch Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch den Mitgliedsverein zu tragen.

(4) Der Bezirk finanziert sich aus der BRV-Umlage, der Bezirksumlage (Mitgliedsbeiträgen), dem Vertrieb von eigenen Fachdrucksachen, Start- und Meldegeldern, Gebühren für besondere Inanspruchnahme der Bezirksorgane und Bezirkseinrichtungen, Spenden und sonstigen Einnahmen.

§ 27  Allgemeine Vorschriften

(1) Bei Anträgen entscheidet, sofern in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(2) Sämtliche Gremien des Bezirks sind, sofern nichts anderes vorgesehen ist, unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder immer dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder erschienen sind.

(3) Die Zustellung von Beschlüssen und Entscheidungen, bei denen nach dieser Satzung ein Rechtsmittel zulässig ist, hat mittels Übergabeeinschreiben zu erfolgen.

§ 28  Internetklausel

Der Bezirk unterhält im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Telekommunikationsgesetzes (TDG), eine eigene Internetseite (Homepage).

Diese Internetseite hat neben den aufgrund gesetzlicher Bestimmungen notwendigen Angaben vor allem sämtliche Funktionsträger des Bezirks zu benennen und die gültige Bezirkssatzung zu enthalten. Des Weiteren muß die Internetseite den Bestimmungen der Bezirkssatzung (vgl. § 9 Abs. 5) und den Beschlüssen des Bezirkstags genügen.

Daneben ist möglichst umfangreich über das sportliche Geschehen zu informieren, wobei diese Information gleichermaßen für die Mitglieder des Bezirks als auch für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

§ 29 Haftung des Bezirks

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Bezirksmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen (z. B. Wettkämpfen, Versammlungen usw.) oder durch Benutzung von Bezirkseinrichtungen entstanden sind, haftet der Bezirk nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Bezirk nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

E. Schlussbestimmungen

§ 30  Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen durch Dringlichkeitsanträge sind unzulässig.

(2) Zu einer Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Delegierten erforderlich.

§ 31  Auslegung von Bestimmungen

(1) Die Satzung und sonstige Bestimmungen sind so auszulegen, wie es Sitte und Brauch allgemein und insbesondere im Sport fordern. Fehlen ausdrückliche Bestimmungen, so gelten ergänzend die Satzungen des BRV, des BLSV und des BDR in dieser Reihenfolge.

(2) Satzungsbestimmungen, in denen nur der männliche Begriff gebraucht wird („Kampfrichterobmann“) gelten uneingeschränkt auch für die weibliche Form.

(3) Die Vorschriften dieser Satzung über Mitgliedsvereine gelten auch für Abteilungen von Vereinen, die Mitglieder des Bezirks sind, entsprechend.

§ 32  Auflösung des Bezirks

(1) Die Auflösung des Bezirks kann nur auf einem eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Bezirkstag beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen ein weiterer Bezirkstag einzuberufen, der ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2) Das nach Auflösung des Bezirks oder Wegfall des bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen fällt an den BLSV oder für den Fall dessen Ablehnung an den Regierungsbezirk Schwaben mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

(3) Satzungsänderungen, welche die in §§ 3 und 4 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, zeigt der Bezirk unverzüglich dem zuständigen Finanzamt an.

§ 33  Schlussbestimmung

Die Satzung wurde vom ordentlichen Bezirkstag am 23. November 2013 in Mindelheim beschlossen.