StVO-Novelle

Die Änderungen der Straßenverkehrsordnung wurden endlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und sind seit 28. April 2020 in Kraft. Ursprünglich sollten die neuen Bestimmungen bereits ab 1. Januar 2020 gelten. Da diese Neuerungen besonders für Radfahrer von Bedeutung sind, werden nachfolgend Auszüge aus der Homepage des Bundesverkehrsministeriums wiedergegeben.

Die erhöhten Bußgelder sollten für mehr Verkehrssicherheit sorgen: Haltverbot auf Schutzstreifen, unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse, Abschaltverbot für Notbremsassistenten und weitere Maßnahmen. Wegen eines Verfahrensfehlers des Bundesverkehrsministeriums sind jedoch die Bußgeldvorschriften von den zuständigen Bundesländern vorerst außer Vollzug gesetzt worden.

Mit der StVO-Novelle sollten neue bzw. erhöhte Geldbußen einhergehen.

  • Erhöhung der Geldbußen für das Parken in zweiter Reihe, auf Geh- und Radwegen sowie das Halten auf Schutzstreifen
    Für diese Verkehrsverstöße werden künftig die Geldbußen von derzeit ab 15 Euro auf bis zu 100 Euro erhöht.
  • Rettungsgasse
    Nunmehr kann das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse genauso verfolgt und geahndet werden wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Zudem droht in Zukunft für diese Verstöße die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister.
  • Abschalt-Verbot von Notbremsassistenzsystemen
    Verboten wird das Abschalten von Notbremsassistenzsystemen durch den Fahrer ab einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h. Wer gegen die neue Vorschrift zum Notbremsassistenten verstößt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro rechnen und bekommt einen Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.

Grünpfeil, Fahrradzonen, Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t und weitere Maßnahmen: Stärkung des Radverkehrs

Mindestüberholabstand für Kfz

Es wird ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts für das Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden durch Kraftfahrzeuge festgeschrieben. Bisher schreibt die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor.

Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t

Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t wird aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (7 bis 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Zudem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.

Grünpfeil ausschließlich für Radfahrer

Mit der StVO-Novelle wird die bestehende Grünpfeilregelung auch auf Radfahrer ausgedehnt, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Außerdem wird ein gesonderter Grünpfeil, der allein für Radfahrer gilt, eingeführt.

Verkehrszeichen Grünpfeil für Radfahrer:

Verkehrszeichen Grünpfeil für Radfahrer
Quelle: BMVI

Generelles Haltverbot auf Schutzstreifen

Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie (Zeichen 295 der StVO).

Einrichtung von Fahrradzonen

Analog zu den Tempo 30-Zonen können jetzt auch Fahrradzonen angeordnet werden. Die Regelung soll sich an den Regeln für Fahrradstraßen orientieren: Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Auch Elektrokleinstfahrzeuge sollen hier künftig fahren dürfen.

Verkehrszeichen Beginn einer Fahrradzone:

Verkehrszeichen Beginn einer Fahrradzone
Quelle: BMVI

Klarstellung zum Nebeneinanderfahren von Radfahrenden

Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist ausdrücklich erlaubt, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird.

Ausweitung des Parkverbots vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen

Das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen ist jetzt in einem Abstand von bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten oder bis zu je 5 m vom Beginn der Eckausrundung verboten, wenn ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden ist, der als benutzungspflichtig oder mit Radsinnbild gekennzeichnet ist. Hierdurch soll die Sicht zwischen Straße und Radweg verbessert und dadurch die Sicherheit von Radfahrenden erhöht werden.

Vereinfachung für Lastenfahrräder

Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, wurde ein spezielles Sinnbild „Lastenfahrrad“ eingeführt, das die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nutzen können:

Sinnbild Lastenfahrrad:

Sinnbild Lastenfahrrad
Quelle: BMVI

Verkehrszeichen Radschnellwege

Das Verkehrszeichen „Radschnellweg“ wurde in die StVO aufgenommen, um die Kennzeichnung von Radschnellwegen auch unabhängig von der Fahrbahnbeschaffenheit wie z. B. auf sandigem Untergrund möglich zu machen.

Verkehrszeichen Radschnellweg:

Verkehrszeichen Radschnellweg
Quelle: BMVI

Überholverbot von Radfahrenden

Mit der Einführung eines neuen Verkehrszeichens können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen (u. a. Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge z. B. an Engstellen anordnen.

Verkehrszeichen Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen:

Verkehrszeichen Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen
Quelle: BMVI
Referentenentwurf-StVO-Novelle-Verbändeanhörung